Compliance Verstöße und die Folgen – Teil 2

Korruption – das zweitälteste Gewerbe der Welt (Wolfgang Mocker, Journalist)

Quelle: Tanja Schedl

Das Zitat von Wolfgang Mocker mag hart klingen, ist aber gar nicht so abwegig – Bestechung in jeglicher Art und Weise gab und gibt es, seit Menschen mit Waren und Dienstleistungen handeln.

Definitionen und Ausführungen zur Korruption, gibt es sehr viele – mir persönlich sind die Ausführungen auf der Webseite des BKA am informativsten:

„Die kriminologische Forschung definiert Korruption als “Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines Anderen, auf dessen Veranlassung oder in Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (Täter in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (betreffend Täter als Funktionsträger in der Wirtschaft)”.“

(Quelle: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Korruption/korruption_node.html)

Das jegliche Art der Bestechung oder Bestechlichkeit für Ihr Unternehmen und Sie persönlich sehr gefährlich werden können, werde ich Ihnen nicht erläutern müssen.

Bevor ich auf die Folgen der Korruption für Sie uns Ihr Unternehmen eingehe, zunächst ein paar kurze Detailinformationen:

Korruption (§299 ff. StGB; §331 ff StGB) fällt – wie diverse andere Straftatbestände – unter den Sammelbegriff des Wirtschaftsstrafrechts. Diverse andere Straftatbestände, die im Wirtschaftsleben relativ häufig vorkommen sind zum Beispiel Betrug (§263 StGB), Untreue (§266 StGB).

Bei der Korruption unterscheidet man zwischen einer aktiven (man bietet eine Bestechung an) und passiven (man nimmt die Bestechung an) Bestechlichkeit. Das Strafmaß bei nachgewiesener Korruption ist bereits bei einem „normalen“ Kaufmann alles andere als gering – noch härter werden aber Amtsträger bestraft. Der Austausch von diesen „Leistungen“ wird als von vorneherein gesetzlich missbilligend angesehen.

2018 gab es über 3.800 Straftaten im Bereich der Korruption, die einen Schaden von 121 Mio. € verursacht haben. Für weitere Details kann ich Ihnen nur den Bundeslagebericht der BKA zur Korruption in Deutschland empfehlen: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Korruption/korruptionBundeslagebild2018.html?nn=28078

Der Ein oder Andere wird sich jetzt sagen „solange nichts schriftliches nachweisbar ist, wird schon nichts passieren“ – eine gefährliche und trügerische Sicherheit. Vergessen Sie nie, dass Neid, Missgunst, Verärgerung oder einfach nur ein vernünftiges Unrechtsbewusstsein, Sie sehr schnell in den Ermittlungsfokus der BKA und des Kartellamtes setzen kann.

Die Folgen für Sie und Ihr Unternehmen in Kürze zusammengefasst:

Die Folgen für Ihr Unternehmen:-

  1. Eine oft nicht ganz unerhebliche Geldbuße
  2. Eintragung in das Gewerbezentralregister http://www.vergabebrief.de/wp-content/uploads/2012/11/Korruptionsbekaempfungsrichtlinie_Bay.pdf
  3. Vergabesperre / Blacklist für öffentliche Ausschreibungen
  4. Schadenersatzforderungen
  5. Erheblicher Imageschaden
  6. Kosten für die Aufklärung (Anwalt etc.)
  7. Eintragung ins Korruptionsregister Ihres Bundeslandes

Ihre persönlichen Folgen:

  1. Eine strafrechtliche Verurteilung, die durchaus auch Haftstrafen nach sich ziehen können
  2. Mögliches Berufsverbot (GmbHG; AktG)
  3. Eine oftmals nicht ganz erhebliche Geldbuße
  4. Mögliche Schadenersatzzahlungen
  5. Eintragung im Gewerbezentralregister

Ich kann mir vorstellen, was Sie jetzt denken:

  1. Das ist doch nur Angstmacherei
  2. Was soll mir als kleiner Mittelständler denn schon passieren? Korruption ist doch nur etwas, dass bei den großen Unternehmen vorkommt.

So leid es mir tut – ich muss Ihnen in beiden Fällen widersprechen. Korruption kommt häufiger vor, als man glaubt … verabschieden Sie sich von dem Gedanken, dass Korruption mit großen Geldsummen zu tun hat. Korruption im „kleinen Rahmen“ ist genauso strafbar. Da ist es zum Beispiel der Bauunternehmer, der dem Einkäufer der Firma A für die Beauftragung gerne noch schnell mall kostenlos die Einfahrt pflastert („fällt ja nicht weiter auf“) oder der Entscheider für einen Großauftrag bei einem Möbelhaus eine neue Küche bekommt … oder auch nur die Einladung in ein teures Restaurant kann in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe bereits als Bestechung gewertet werden.

Das soll jetzt nicht heißen, dass Sie Ihre Kunden nicht mehr einladen oder ein Präsent zu Weihnachten senden dürfen – wichtig für Sie ist, dass Sie das Maß nicht verlieren, Ihre Führungskräfte und Mitarbeiter dafür sensibilisiert sind, und Sie im Falle eines Korruptionsverdachts mit einem Krisenplan entsprechend vorbereitet sind.

Ich unterstütze Sie gerne Ihr Unternehmen dahingehend abzusichern.

Kommentar verfassen

%d Bloggern gefällt das: