Compliance Management für gGmbHs und Stiftungen

Quelle: Tanja Schedl, Waldsassen

Derzeit ist das Verbandssanktionengesetz https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Staerkung_Integritaet_Wirtschaft.html

noch ein Referentenentwurf, zu dem das BMJV (Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz), Verbänden bis Mitte Juni 2020 die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen eingeräumt hat.  Dass dieses Gesetz erlassen wird, ist unumstritten.

Nach einer formellen und materiellen Verabschiedung des Gesetzes, greift Art. 15 des Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft, welches ein Inkrafttreten zwei Jahre nach Verkündung vorsieht. Damit soll gewährleistet werden, dass Unternehmen ausreichend Zeit zur Überprüfung von internen Abläufen und Implementierungen ggf. weitere Compliance-Maßnahmen haben. Aufgrund des recht eng gesteckten zeitlichen Rahmens von 2 Jahren, empfehle ich, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um ein auf Ihr Unternehmen individuell zugeschnittenes und effektives Compliance Management implementieren zu können.

Gemeinnützige Gesellschaften und Stiftungen erfahren seit einigen Jahren einen schleichenden Wechsel – die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen nehmen immer weiter zu. Gerade im Bereich des Steuerrechts oder des Sozialversicherungsrechts kann es bei gemeinnützigen GmbHs und Stiftungen schnell zu einer Überschreitung der Grenze zur groben Fahrlässigkeit kommen. Hier gilt es, ein abgestimmtes und maßgeschneidertes Compliance-System einzurichten. Staatliche und private Fördermittelgeber schauen immer genauer hin, wem sie Gelder anvertrauen.

Die im ersten Absatz erwähnten Stellungnahmen der verschiedenen Verbände sind sehr umfänglich. In Bezug auf das Thema dieses Beitrages zitiere ich exemplarisch ( die vollständigen Stellungnahmen sind unter dem oben angegeben Link nachzulesen) nachfolgende Textpassage aus der Stellungnahme der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung – Wissenschaftliche Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (VGR) e.V. (“VGR”) zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft Juli 2020: „Allerdings können auch Verbände, die nicht auf Gewinnerzielung angelegt sind (und daher keinen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ im Sinne von § 22 BGB haben), in großem Umfang als Anbieter am Markt auftreten und über eine komplexe, für Verbandstaten anfällige Organisation verfügen. Zu denken ist etwa an große Sport- und Interessenverbände, aber auch an Sparkassen oder kommunale Krankenhäuser. Diese vollständig aus dem Anwendungsbereich des VerSanG-E herauszunehmen und weiterhin allein dem Regime des Ordnungswidrigkeitenrechts zu unterstellen, ist deshalb nicht angezeigt, weil das neue Gesetz als modernes, den bisherigen OWiGRegelungen überlegenes Instrumentarium angesehen wird und im Übrigen nicht nur Verschärfungen, sondern auch Privilegierungen (beispielsweise den typisierten Sanktionsnachlass bei internen Untersuchungen) enthält. Sein Anwendungsbereich sollte daher eher weiter als enger abgesteckt werden. Wir schlagen deshalb vor, zur Abgrenzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mithin nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf eine professionelle Organisation abzustellen. Alternativ oder kumulativ könnte auf bestimmte formale und damit leicht bestimmbare Größenmerkmale rekurriert werden; insoweit könnte sich eine Anlehnung an §§ 267, 267a HGB anbieten.“

Die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks, richtet sich nach den zu §§ 21, 22 des BGB entwickelten Grundsätzen für die Unterscheidung zwischen ideellen und wirtschaftlichen Vereinen. Entscheidend ist hier, ob der Hauptzweck des Vereins auf einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ gerichtet ist. Dies liegt dann vor, wenn der Verband am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, unternehmerische Teilfunktionen wahrgenommen werden oder allein unternehmerisch auftritt.

Trotz einer zunehmenden Sensibilisierung der Wichtigkeit von Unternehmenskultur und Unternehmensverantwortung sehen sich viele Non-Profit-Organisationen (darunter auch Stiftungen) und GmbHs in Bezug auf Regelverstöße weniger gefährdet als wirtschaftliche Unternehmen. Die daraus resultierende Vernachlässigung von Kontrollmechanismen kann in Zusammenhang mit der verstärkten Beobachtung und Kontrolle durch Behörden fatale Folgen nach sich ziehen. Eines von mehreren Beispielen sind die Ermittlungen Anfang 2020 in Zusammenhang mit der AWO in Frankfurt und der Zahlung von überzogenen Gehältern: https://winheller.com/blog/mittelfehlverwendung-aberkennung-gemeinnuetzigkeit/

Die Nichtbeachtung – auch im Rahmen der Unkenntnis – rechtlicher Rahmenbedingungen kann von einer Verhängung hoher Bußgelder bis hin zur Entziehung des Status der Gemeinnützigkeit und dem Verlust der Rechtsfähigkeit führen. Zusätzlich drohen dem Vorstand / der Geschäftsführung strafrechtliche Konsequenzen. Der dadurch entstandene Reputationsschaden ist oft auf Jahre hinweg nur schwer zu beheben.

Compliance Management ist in einigen Wirtschaftsunternehmen bereits vorhanden – insbesondere börsennotierte Unternehmen mussten sich damit beschäftigen, und auch im Mittelstand werden Compliance Management Systeme zunehmend relevant.

Gemeinnützige Gesellschaften, Vereine und Stiftungen müssen sich jedoch auch gesetzeskonform und damit compliant verhalten und sollten deshalb Maßnahmen ergreifen, um Haftung und Schäden zu vermeiden. Neben den für Wirtschaftsunternehmen relevanten Compliance-Aspekten, müssen ebenso die mit ihren Rechtsformen und ihrer oftmals gemeinnützigen Tätigkeit verbundenen Gefahren und Risiken berücksichtigt werden.

Hierzu gehören zum Beispiel der Bereich der Spenden und Sponsoring, die als besonders haftungsrelevant gelten.

Es ist hier wichtig, Spenden und Sponsoring sauber voneinander abzugrenzen. Bei Verstößen gegen die rechtlichen Vorgaben zu Spenden und deren Verwendung wendet sich das Finanzamt an den Aussteller einer unrichtigen Bestätigung. Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/ oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

Im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Spenden und Sponsoring, muss sichergestellt sein, dass es nicht zu Korruptionshandlungen/ Bestechungen kommt. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit der Vergabe von Fördergeldern elementar!

Fazit:

Compliance ist die Sicherstellung der Regelkonformität eines Unternehmens durch verschiedene Maßnahmen. Die Implementierung eines vollumfänglichen Compliance Programms, wie bei Groß- oder Industrieunternehmen ist bei gemeinnützigen Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen nicht angezeigt. Eine sachgerechte und angepasste Implementierung von Compliance-Maßnahmen ist hier angezeigt und zielführend.

Vor allem die Gewinnung der Mitarbeiter ist bei der Einführung eines CMS wichtig – ein kritisches Thema dabei, sind die Kontrollmechanismen wie Whistleblowing und interne Ermittlungen. Ein CMS ohne Whistleblowing wird als nicht ausreichend angesehen und hat damit nicht den gewünschten haftungsreduzierenden Effekt.

Wenn Sie darlegen können, dass die gebotenen und zur Verhinderung von rechtswidrigem Handeln erforderlichen Compliance-Maßnahmen eingeführt und umgesetzt wurden, wird dies haftungsmildernd berücksichtigt.

Angesichts des kommenden Verbandssanktionengesetzes und dem engen zeitlichen Rahmen bis zum Inkrafttreten, ist eine frühzeitige Maßnahmenergreifung angezeigt. Ein effektive CMS ist so individuell wie der Verband selbst und zahlt sich langfristig, im wahrsten Sinne des Wortes, aus.

Durch meine Erfahrung im Bereich Compliance Management, sowie meiner Ausbildung zum zertifizierten Compliance Officer, unterstütze ich Sie gerne ein maßgeschneidertes CMS mit Ihnen gemeinsam zu implementieren.

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