Lieferkettengesetz (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)– unternehmerische Verantwortung endet nicht am Werkstor

Das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LsKG)“ wurde am 11. Juni 2021 im Bundestag verabschiedet.

Die von Unternehmen zu erfüllenden Sorgfaltspflichten betreffen die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt.

Um Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörungen im Zusammenhang mit Produktion und Handel entgegenzuwirken, werden mit dem Lieferkettengesetz Unternehmen zur Einhaltung der unternehmerischen Verantwortung verpflichtet.

Die Einhaltung der im Lieferkettengesetz verankerten Regularien sind nach Einflussmöglichkeiten des Unternehmens abgestuft. Neben der Umsetzung im eigenen Unternehmen, müssen Unternehmen die Umsetzung bei ihren unmittelbaren Lieferanten kontrollieren.

Auch mittelbare Lieferanten sind vom Lieferkettengesetz und der Umsetzung betroffen. Allerdings erst, wenn ein Verstoß bekannt wird.

Die Umsetzung und Einhaltung des Lieferkettengesetzes gilt für alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland in Korrelation mit der Mitarbeiteranzahl. Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern müssen die Anforderungen bis 2023 umgesetzt haben. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern bis 2024.

Wenn Sie nun denken: „Mein Unternehmen betrifft es ja dann gar nicht.“, beachten Sie bitte, dass auch Ihr Unternehmen potentiell betroffen sein kann. Nämlich dann, wenn Sie ein direkter Lieferant eines Großunternehmens sind, oder Sie beispielsweise eine Niederlassung eines ausländischen Unternehmens sind, die mehr als 1.000 oder 3.000 Mitarbeiter beschäftigen.

Neben den bekannten Bereichen hinsichtlich Kinderarbeit, Vereinigungsfreiheit, Schutz vor Folter, Unversehrtheit von Leben und Gesundheit sowie Regelungen zum Umweltschutz beinhaltet das Lieferkettengesetz auch folgende Bestandteile:

  • Die Einhaltung der jeweils national geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes
  • Die Zahlung eines angemessenen Lohns; Einhaltung der Mindestlohnregelungen;
  • Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Beschäftigten, inklusive einer Ungleichbehandlung durch die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit

Da das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Einhaltung des Gesetzes kontrollieren und Verstößen sanktionieren wird, sollten sich Unternehmen (unabhängig von den oben genannten Mitarbeiterzahlen) mit dem Lieferkettengesetz und deren Bestandteilen auseinandersetzen.

Je nach Vertragsgestaltung, hat sich Ihr Großkunde gegebenenfalls ein Sonderkündigungsrecht des Vertrages eingeräumt. Die, in Kombination mit einem Bußgeld der BAFA, wäre für jedes Unternehmen keine Situation, welche man sich wünscht.

Die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes sind sehr umfangreich und reichen von einer Risiko-Analyse über Anpassungen von Verträgen bis hin zu Verpflichtungen Ihrer Lieferanten (Lieferanten-Verhaltenskodex / Lieferanten-Compliance) inklusive der Einholung von Nachweisen etc.

Bevor Sie sich nun ärgern und sich fragen: „Wie soll ich das als Mittelstandsunternehmen denn überhaupt umsetzen?“, kann ich Ihnen ein wenig Sorge nehmen: es kann von Ihrem Unternehmen nichts verlangt werden, was unmöglich ist. Wenn Sie also eine Maßnahme des Lieferkettengesetzes nicht umsetzen können (aufgrund Ermangelung von Einfluss), können Sie trotzdem Ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben.

Fazit: Auch als Mittelstandsunternehmen sollten Sie nicht zu lange zögern, sich mit der Thematik des Lieferkettengesetzes und der Umsetzung in Ihrem Unternehmen auseinander zu setzen. Je nachdem, wie gut Ihr Unternehmen bereits hinsichtlich eines Compliance Managements aufgestellt ist, gibt es zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bzgl. Des Lieferkettengesetzes mehr oder weniger Maßnahmen, die umgesetzt werden müssen.

Ich berate und begleite Sie gerne – über das Kontaktformular oder telefonisch können Sie jederzeit unverbindlich Kontakt aufnehmen.

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