Änderung im Kartellrecht – Sanktionsmilderung durch Compliance-Maßnahmen

Angemessene und wirksame Compliance-Maßnahmen werden gem. § 81 GWB neuerdings bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt. Wie stark sich diese Maßnahmen auswirken können, ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise von den getroffenen Vorkehrungen zur Aufdeckung von Verstößen oder dem Vorliegen einer Selbstanzeige (Kronzeugenregelung).

Hätte der Verstoß durch eine ordnungsgemäßes und wirksames Compliance Management verhindert oder erschwert werden können, wird dem Unternehmen das Bemühen positiv angerechnet Sind die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, verliert das Unternehmen die Möglichkeit der Sanktionsmilderung. In Fällen, bei denen die Geschäftsleitung an der Zuwiderhandlung beteiligt ist, verliert das Unternehmen den Anspruch auf eine Sanktionsmilderung.

Der DICO e.V. hat kürzlich eine lesenswerte Stellungnahme zu der Gesetzesanpassung und der Möglichkeiten in Bezug auf die Sanktionsmilderung durch ein Compliance Management veröffentlicht, deren Lektüre ich Ihnen gerne an Herz lege: Microsoft Word – DICO_Stellungnahme_Compliance_Defense_final_220621.docx (dico-ev.de)

Für weiterführende Fragen und eine Beratung, welche Maßnahmen für Ihr Unternehmen angemessen und wirksam sind, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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