Was das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und das Allgemeine Gleichstellungsgesetz gemeinsam haben

Unternehmen sollten die Umsetzung nicht auf die leichte Schulter nehmen

Das Lieferkettengesetz befasst sich auch mit dem Verbot der Diskriminierung von Beschäftigten im Arbeitsleben auf Grund von:

  • nationaler und ethnischer Abstammung,
  • sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus,
  • Behinderung,
  • sexueller Orientierung,
  • Alter,
  • Geschlecht,
  • Religion und Weltanschauung oder anderen Merkmalen

Grundlage hierfür ist der Artikel 7  des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Er Beinhaltet auch ein spezielles Diskriminierungsverbot in Bezug auf das Geschlecht. Demnach dürfen Frauen nicht unter ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer beschäftigt werden. Sie müssen für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten (Grundsatz der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit).

Das im August 2006 erlassene Allgemeine Gleichstellungsgesetz, beinhaltet dieselben Diskriminierungsverbote und schließt nicht nur Arbeitnehmer ein, sondern auch Auszubildende und Stellenbewerber – unabhängig von der Rechtsform des Arbeitgebers.

Gemäß § 12 AGG, hat der Arbeitgeber Maßnahmen und Pflichten zu erfüllen:

  • Einrichtung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung
  • Aus- & Fortbildung der Mitarbeiter damit Benachteiligungen unterbleiben
  • Einführung von geeigneten Maßnahmen bei Verstößen
  • Aushangpflicht des Gesetzes sowie Bekanntmachung der zuständigen Stelle im Unternehmen

Im § 2 des Lieferkettengesetzes wird auf die verbotenen Verstöße eingegangen.

§ 3 geht auf die Sorgfaltspflichten des Unternehmens ein, die nachfolgende Bestandteile abdeckt:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  • die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9)
  • die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2

§ 6 geht dabei explizit auf die im eigenen Geschäftsbereich umzusetzenden Maßnahmen ein:

„Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich verankern, insbesondere:

  • die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dargelegten Menschenrechtsstrategie in den relevanten Geschäftsabläufen,
  • die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken vermieden oder gemindert werden,
  • die Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen,
  • die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird.

Bevor Sie also an die Umsetzung bei Ihren Lieferanten gehen, sollten Sie prüfen, ob Sie in Ihrem eigenen Geschäftsbereich alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und führt vor Ort Kontrollen bei Unternehmen durch.

Durch die ebenso vorgeschriebene Einführung eines Hinweisgebersystems, können Sie das Risiko einer direkten Meldung von Beschwerden direkt an die Behörde, reduzieren.

Bei Missachtung der Sorgfaltspflichten (§ 3), sieht das Lieferkettengesetz Sanktionen in Form von Zwangs- und Bußgeldern vor. Die Höhe kann dabei bis zu zehn Prozent des Unternehmensumsatzes betragen.

Eine weitere mögliche Sanktion: Unternehmen, gegen die bereits ein Bußgeld verhängt wurde, können für bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

Meine Handlungsempfehlung: Prüfen Sie, ob Sie in Ihrem Geschäftsbereich die Anforderungen des AGG und des Lieferkettengesetzes erfüllen, bevor Sie an die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen des Lieferkettengesetzes bei Ihren Lieferanten gehen.

Nur wenn Ihr Unternehmen und Ihre Lieferanten dahingehend gut aufgestellt sind, können Sie eine Überprüfung der BAFA gelassen entgegensehen.

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