Zusammenhang zum Lieferkettengesetz
Derzeit werden CSR und das noch recht neue Lieferkettengesetz sehr häufig in einem Atemzug genannt – aber was ist CSR überhaupt? Und was hat es mit dem Lieferkettengesetz zu tun?
CSR – Corporate Social Responsibility
In der europäischen Union wird CSR als soziale Verantwortung der Unternehmen und als Konzept, das den Unternehmen als Grundlage dient, um auf freiwilliger Basis soziale und ökologische Belange in ihre Unternehmenstätigkeit zu integrieren, definiert.
Diese Verantwortung basiert auf den drei Säulen Ökonomie, Soziales und Umwelt. Ziel ist es, soziale und ökologische Ziele in die Unternehmenstätigkeit zu integrieren, ohne den wirtschaftlichen Erfolg aus den Augen zu verlieren.
Bislang bot CSR eine Grundlage für Unternehmen, auf freiwilliger Basis soziale Belange und Umweltbelange in ihre Unternehmenstätigkeit zu integrieren – durch die kürzliche Verabschiedung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes kommt zu der Freiwilligkeit ein nicht ganz unerheblicher gesetzlicher Druck zur Umsetzung hinzu.
Zum besseren Verständnis ein wenig Historie zum Lieferkettengesetz
Ein Zusammenschluss von über 100 Organisationen zur „Initiative Lieferkettengesetz“, haben 2008 begonnen das Thema anzugehen und rechtliche Vorschläge für ein Lieferkettengesetz zu machen. 2011 wurden die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrecht verabschiedet, die den Grundstein für das im Juni verabschiedete Lieferkettengesetz gelegt haben.
2019 und 2020 hat es dann eine umfassende Befragung von Unternehmen gegeben. Von 3.000 Unternehmen, haben sich 2.600 NICHT daran beteiligt. Von den befragten Unternehmen gaben nur 20% an, die Menschenrechtsanforderungen der NAP zu erfüllen.
Der überwiegende Teil der befragten Unternehmen gab an, auf freiwilliger Basis keine Maßnahmen bzgl. der Einhaltung der Menschenrechte ergreifen zu wollen. Dieses Ergebnis nahm die EU und die Regierung zum Anlass, im Juni 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu verabschieden (Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten).
Was das Lieferkettengesetz mit CSR zu tun hat
Das Lieferkettengesetz beinhaltet in § 3 verschiedene Vorschriften, welche die Unternehmen zukünftig erfüllen müssen. Darunter sind auch die Beachtung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und er damit verbundenen umzusetzenden Maßnahmen:
- die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
- die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
- die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
- die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
- die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
- die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
- die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
- die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) sowie die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).
Der Einfluss der BAFA
Mit der Verabschiedung des Lieferkettengesetzes wurde der BAFA ein nicht unerhebliches Maß an Einflussnahme bei der Sicherstellung der Einhaltung der Menschenrechte und umweltbezogenem Agieren des Unternehmens am Markt, eingeräumt.
Neben Zwangsgeldern zur Umsetzung der Regularien im Lieferkettengesetz, kann die BAFA dafür sorgen, dass Bußgelder ab 500.000€ verhängt werden können. Dies begründet sich mit aus dem im Gesetz festgeschriebenen Einflussnahme der Behörde hinsichtlich der Vorladung von Personen aus dem Unternehmen, der Einsichtnahme in Unterlagen und dem Recht Anordnungen zur Behebung von Missständen zu treffen.
Fazit
Neben den gesetzlichen Verpflichtungen ist es lohnenswert, sich als Unternehmen mit CSR auseinanderzusetzen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Selbstverständlich steht es jedem Unternehmen frei, neben der Erfüllung der gesetzlichen sozialen und umweltbezogenen Maßnahmen auch freiwillige Schritte zur Erlangung einer einwandfreien CSR zu unternehmen.
An der Umsetzung der im Lieferkettengesetz verankerten Maßnahmen kommen Sie nicht umhin – auch als Zulieferer für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern nicht. Im Gegenteil, als Zulieferer von Großunternehmen ist Ihr Unternehmen schneller bezüglich der Erbringung von den erforderlichen Nachweisen dabei, als Sie sich bewusst sind.