Mangelnde Kenntnis der sich stetig ändernden Rechtsvorschriften und neuen Richtlinien birgt auch für Vereine das Risiko der Verhängung von Bußgeldern bis hin zu Schadenersatzforderungen und der Entziehung des Status der Gemeinnützigkeit und Rechtsfähigkeit. Für Vorstandsmitglieder stehen teilweise sogar strafrechtliche Konsequenzen im Raum.
Ein Grund, warum sich immer mehr Vereine und Stiftungen mit einer Haftungsvermeidung durch die Einführung eines Compliance Managements beschäftigen.
Bevor ich auf die Vorteile eines auf ihren Verein zugeschnittenes Compliance Managements eingehe, möchte ich zunächst auf ein paar grundlegende Dinge hinsichtlich der Haftung der unterschiedlichen Vereinsorgane eingehen.
Grundsätzlich ist der Vorstand eines eingetragenen Vereins für die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins zuständig. Allerdings kann in der Satzung beinhaltet sein, dass der Vorstand für bestimmte Geschäfte – zum Beispiel die Leitung einer örtlichen Abteilung / Niederlassung – Vertreter bestellt werden. Diese Vertreter werden, wie der Vorstand, im Vereinsregister eingetragen. Da der Vorstand und die bestellten Vertreter umfangreiche Aufgaben und Kompetenzen haben, ist die persönliche Haftung der Vereinsorgane nicht zu unterschätzen.
Bei der Haftung unterscheidet man nach dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis.
Beispiele für die Haftung im Außenverhältnis:
- Deliktische Haftung gem. § 823 ff BGB: Unter einer deliktischen Verletzungshandlung eines Vereinsorgans versteht man eine schuldhafte Handlung oder ein entsprechendes Unterlassen, wodurch ein Rechtsgut eines Dritten verletzt wird. Beispiel: der Vorstand (oder der Vertreter) unterlässt es, eine defekte Leiter zu reparieren. Beim Aufbau einer Vereinsveranstaltung verletzt sich ein Vereinsmitglied an der defekten Leiter. Neben der beispielhaft ausgeführten Körperverletzung oder fahrlässigen Körperverletzung sind auch Diebstahl, Betrug, Kapitalanlagenbetrug und Untreue, Tatbestände der deliktischen Haftung.
- Haftung für Rechtsgeschäfte: wenn ein organschaftlicher Vereinsvertreter seine Vertretungsmacht überschreitet, wird nicht der Verein Vertragspartner, sondern das Vorstandsmitglied oder der besondere Vertreter persönlich gemäß § 179 Abs. 1 BGB. Daraus ergibt sich eine Erfüllungspflicht oder auch eine Schadenersatzpflicht bei vertraglicher Nichterfüllung für den Vorstand / den Vertreter.
- Steuerrechtliche Haftung gem. § 26 BGB in Verbindung mit der AO: der Vereinsvorstand oder seine Vertreter müssen für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten Sorge tragen. Vernachlässigt der Vorstand beispielsweise die steuerlichen Aufzeichnungspflichten, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entziehen und über eine Schätzung die Steuern veranlagen. Neben dem Verein haftet der Vorstand / die Vertreter für die Steuernachforderungen mit dem Privatvermögen.
Neben den oben aufgeführten Haftungsrisiken im Außenverhältnis kommen noch sozialversicherungsrechtliche Haftungsrisiken und eine Insolvenzhaftung als potentielles Risiko hinzu.
Die Haftung im Innenverhältnis ergibt sich aus der Verletzung von Pflichten durch den gewählten Vorstand oder eines bestellten Vertreters. Sowohl der Vorstand, als auch die Vertreter müssen die Gesetze, die Satzung und die Vereinsordnung beachten.
Die gute Nachricht: bei ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern und Vertretern gibt es eine „Haftungsreduzierung“ – vorausgesetzt, die jährliche Aufwandsentschädigung übersteigt die 720-€-Marke nicht. In diesem Fall besteht eine Haftung „nur“ für grobe Fahrlässigkeit.
Der Vorteil eines auf ihren Verein zugeschnittenen Compliance-Managements
Durch die zunehmende rechtliche Komplexität und den damit verbundenen immer weitergehenden Haftungsrisiken, den zu erfüllenden Sorgfaltspflichten in Kombination mit Sanktionsverschärfungen und verstärkten behördlichen Kontrollen, machen ein Compliance Management auch für Vereine unabdingbar. Zum Reputationsschutz, Haftungsreduzierung, Element der Mitgliedergewinnung und -bindung, sowie als Bestandteil der Corporate Social Responsibility.
Im Falle eines compliance-relevanten Vorfalls wirkt sich der Nachweis eines wirksamen Compliance Managementsystems haftungsreduzierend aus.
„It takes less time to do things right, than to explain why you did it wrong.” Ein Zitat von Henry Wadsworth Longfellow, dass sie sich als Vereinsorgane in Bezug auf ein Compliance Management zu Herzen nehmen sollten.