Am 23. Juni 2022 hat der Bundestag die neue Arbeitsbedingungsrichtlinie verabschiedet.
Die darin enthaltene Umsetzungsfrist läuft für Unternehmen am 31. Juli 2022 aus – Sie haben also noch etwa 2 Wochen Zeit für die Umsetzung in Ihrem Unternehmen.
Da die Nicht-Einhaltung als Ordnungswidrigkeit gemäß OWIG mit Bußgeldern in 4-stelliger Höhe geahndet werden kann, ist allen Unternehmen anzuraten, die Umsetzung schnellstmöglich in Angriff zu nehmen.
Wichtig ist hier zu beachten, dass die neue Richtlinie auch bereits bestehende Arbeitsverträge beinhaltet und eine elektronische Form der Übermittlung ausgeschlossen ist.
Neben der Arbeitsbedingungsrichtlinie ist auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz angepasst worden. Auch hier haben Unternehmen, die Zeitarbeitnehmer beschäftigen, einige “Hausaufgaben” zu erledigen.
In Anbetracht der oftmals in Unternehmen genutzten Musterarbeitsverträgen, ist davon auszugehen, dass mehr als 90% der Verträge entsprechende den Neuregelungen angepasst werden müssen.
Sie sehen sich nicht in der Lage, diese Anpassungen vornehmen zu können? Weil beispielsweise ihre Personalabteilung aus nur zwei Mitarbeitern besteht und diesen erhöhten Arbeitsaufwand nicht zusätzlich händeln kann? Scheuen Sie sich nicht, externe Beratung dafür in Anspruch zu nehmen – diese ist in der Regel günstiger als Sie wahrscheinlich vermuten UND Sie sind vor einem Bußgeld gemäß OWIG geschützt.