Das neue nationale Hinweisgeberschutzgesetz – eine Herausforderung an Betriebsräte und Unternehmen

Lange musste Deutschland auf die Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie warten. Erst die Abmahnung durch die EU veranlasste die deutsche Regierung zum Handeln.

Umso erstaunter sind nun alle Unternehmen, dass das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz strenger gefasst ist, als es die EU vorgeschlagen hatte.

Mit einem Schlag sind alle Unternehmen und Organisationen mit mehr als 50 Mitarbeitern in der Umsetzungspflicht. Auch wenn das Gesetz eine Übergangsfrist beinhaltet, sollte diese nicht ausgeschöpft werden. Außer, Sie möchten eine DSGVO-Situation 2.0 … dann warten Sie bis zum letzten Augenblick um dann keine fachkundige Person zur Umsetzung und Betreuung zu finden.

Fachkundige Person? Ja, Sie lesen richtig. Das nationales Hinweisgeberschutzgesetz schreibt nicht nur die Meldekanäle und Bearbeitungsfristen vor, sondern auch, dass eine „fachkundige Person“ diese bearbeiten darf.

Eine weitere Ausweitung im Gesetz: der Anwendungsbereich wurde auf nationales UND europäisches Recht ausgeweitet.

Und warum muss sich der Betriebsrat mit dem Gesetz befassen?

Laut BetrVG ist der Betriebsrat mit Verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, UVV, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Das Hinweisgeberschutzgesetz gehört mit dazu, da es den Mitarbeiterschutz vor Repressalien nach einem Hinweis beinhaltet. Hinzu kommt, dass der Betriebsrat hier – aufgrund des Einflusses auf das Ordnungsverhalten im Unternehmen – gemäß § 86 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat.

Was sollten Unternehmer nun tun?

Zum Einen nicht die Übergangsfrist ausreizen und sich jetzt um die Umsetzung und den Aufbau einer fachkundigen Person bemühen. Lehrgänge und Fortbildungen in dem Bereich sind zwar vorhanden, aber alle nur in einem begrenzten Rahmen. Wie hoch Ihre Chancen auf die Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang ist, in Relation zu der sehr hohen Anzahl an Unternehmen, die nun alle jemanden benötigen, können Sie sich ausrechnen.

Zum Anderen sollten Unternehmen mit einem Betriebsrat, diesen frühzeitig mit einbeziehen. Damit halten Sie sich nicht nur an das BetrVG, sondern haben auch den Betriebsrat als Multiplikator um die Mitarbeiter zu informieren und Bedenken zu nehmen.

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