Ein Irrtum, dem sich derzeit noch sehr viele KMUs hingeben: „das betrifft uns doch gar nicht.“
Zum Einen aus Unwissenheit über die aktuellen Regelungen, zum Anderen weil man sich nicht in der Verpflichtung sehen möchte. Die Gründe dafür liegen oftmals in der Scheu davor sich mit solchen „Gesetztestexten“ auseinander zu setzen, aber auch in den fehlenden personellen und fachkundigen Ressourcen.
Eine nachvollziehbare Reaktion, nur leider schützt dies nicht vor Ihrer Umsetzungspflicht.
Bevor ich zu den eigentlichen – für Sie hier kurz zusammengefasst – Inhalten und Anforderungen komme, eine wichtige Information: die CSRD ist bereits am 05. Januar 2023 in Kraft getreten – die EU-Mitgliedsstaaten haben nun bis Juni 2024 Zeit diese entsprechend umzusetzen.
Bevor Sie nun aber aufhören zu lesen, ein guter Rat: warten Sie nicht bis es in nationale Vorgaben umgesetzt ist. Warum? Aus zwei Gründen: die zu erwartende Übergangsfrist wird nicht sehr „üppig“ bemessen sein, und sie benötigen die entsprechenden personellen und fachkundigen Ressourcen. Beides Einflussfaktoren, die Sie nicht unterschätzen sollten.
Aber wer ist denn nun von der CSRD betroffen? Großunternehmen, die zwei oder mehr Kriterien erfüllen:
- Mehr als 250 Beschäftigte (Zeitarbeiter die länger als 6 Monate im Unternehmen sind, zählen dazu)
- Mehr als 40 Mio. € Nettoumsatz
- Mehr als 20 Mio. € Bilanzsumme
Kapitalmarktorientierte KMUs, die mindestens zwei der Kriterien erfüllen:
- Mehr als 10 Beschäftigte
- Mehr als 700 T€ Nettoumsatz
- Mehr als 350 T€ Bilanzsumme
Auch für Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 150 Mio € Umsatz in der EU gelten die Vorgaben des CSRD.Und was bedeutet das für mein Unternehmen?
Im Absatz 33 der CSRD heißt es: „Die bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen sollten zudem kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume abdecken und Informationen zur gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich – sofern zweckmäßig – seiner eigenen Tätigkeiten, seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferketten, enthalten.“
Lieferketten? Kommt Ihnen bekannt vor? Richtig … im Rahmen der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes decken Sie vieles, was im CSDR steht bereits mit ab.
Zusätzlich müssen Sie einen Bericht erstellen und veröffentlichen, der folgende Inhalte haben muss. Übrigens empfehle ich bei Nachhaltigkeitsberichten, sich an den GRI-Standards zu orientieren. Das Baukastensystem der GRI ermöglicht es gerade KMUs, einen schlanken Prozess für den Bericht zu implementieren.
Art. 19 a gibt Vorgaben zur Berichterstattung – so heißt es dort: „… eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben
i) zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
ii) zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
iii) zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
iv) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;
v) zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
b) eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die das Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
c) eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
d) eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
e) Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
f) eine Beschreibungi) des vom Unternehmen mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und gegebenenfalls im Einklang mit den Anforderungen der Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
ii) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette, einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette, verknüpft sind, der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die das Unternehmen gemäß anderen Anforderungen der Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss;
iii) jeglicher Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;
g) eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;
h) Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis g genannten Offenlegungen relevant sind.
Die Unternehmen erstattet über den Prozess zur Ermittlung der gemäß Absatz 1 in den Lagebericht aufgenommenen Informationen Bericht. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Informationen umfassen gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume.
(3) Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu seinen Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette“[1]
Und was bringt mir das, außer dass ich der gesetzlichen Anforderung nachkomme?
Ein ausführliches und transparentes Berichtswesens bezüglich der Ökologie und dem sozialen Engagement betroffener Unternehmen, bringt neben dem Mehrauswand auch viele Vorteile mit sich:
- Intern können bspw. werden Schwachstellen im Energieverbrauch aufgedeckt und optimiert
- gleichzeitig wird das Employer Branding und Image gesteigert
- Ansehen von Kunden und Geschäftspartnern steigt an
- immer mehr Investoren und Kapitalgeber legen Wert auf eine umfangreiche Dokumentation im CSR-Bereich
Wie viel Zeit bleibt mir zur Umsetzung?
- Nun, das lässt sich nur begrenzt beantworten. Die aktuelle Roadmap schaut wie folgt aus – allerdings kann sich diese, je nach Schnelligkeit hinsichtlich der Implementierung in nationales Recht, ändern:
- 2024 -Erstanwendung CSRD für das Geschäftsjahr 2024 für Unternehmen, die bereits jetzt nach NFRD berichtspflichtig sind; Berichterstattung 2025
- 2025 – Erstanwendung CSRD für das Geschäftsjahr 2025 für große Unternehmen; Berichterstattung 2026
- 2026 Erstanwendung für kleine & mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen in 2026
- 2028 für nicht-EU Unternehmen
Auch wenn dort die Rede von 2026 / 2028 ist, sollten Sie nicht zu lange mit der Umsetzung warten. Und sind wir mal ehrlich: wenn Sie eh gerade dabei sind dasl Lieferkettengesetz umzusetzen, können Sie das CSDR auch direkt mit anpacken.