Laut BetrVG ist der Betriebsrat mit Verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, UVV, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Das Hinweisgeberschutzgesetz gehört mit dazu, da es den Mitarbeiterschutz vor Repressalien nach einem Hinweis beinhaltet. Hinzu kommt, dass der Betriebsrat hier – aufgrund des Einflusses auf das Ordnungsverhalten im Unternehmen – gemäß § 86 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat.