Compliance Verstöße und die Folgen – Teil 1

Der Albtraum jedes Unternehmens – das Unternehmen gerät in den strafrechtlichen Fokus

Quelle: Saskia A. Rotterdam

Bevor ich darauf eingehe, wie man mit einem Compliance-Verstoß umgehen kann, gehe ich zunächst auf ein paar „Basics“ ein. In weiteren Beiträgen gehe ich auf verschiedene Themen hinsichtlich einer Compliance ein.

Neben der betriebswirtschaftlichen Steuerung und Führung hat die Geschäftsführung / Vorstand die Pflicht, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überwachen und sicher zu stellen. Einige Unternehmen fassen diese Pflicht in Verbindung mit einem Verhaltenskodex, der regelmäßigen Prüfung und Überarbeitung eines Rechtskatasters und der Schulung der Mitarbeiter in ein Compliance Managementsystem zusammen.

Aber: Auch ohne ein Compliance Managementsystem ist die Geschäftsführung / Vorstand in der Pflicht  – vollkommen unabhängig, ob es eine AG, eine GmbH eine gGmbH, e.V. oder eine andere Firmierung an der „Tür steht“.

Oftmals werden nur steuerrechtliche, kartellrechtliche und sozialrechtliche Pflichten als relevant für das Unternehmen erachtet – zu häufig hat man leider schon von Durchsuchungen in Unternehmen aufgrund von steuerlichen Unregelmäßigkeiten in Funk und Fernsehen etwas mitbekommen, was im Gedächtnis bleibt.

Für Ihr Unternehmen ist jede Art von „Unregelmäßigkeiten“ ein Albtraum – vor allem, wenn sich diese im strafrechtlichen Raum bewegen.

Der – zumindest in meinen Augen – allerschlimmste Fall eines Compliance- / Gesetzesverstoßes ist die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz für ein Unternehmen. Der dadurch potentiell entstehende Schaden ist kaum zu beziffern, da die Auswirkungen intern und extern vielfältig sind.

Wie geht ein Unternehmen am Besten mit diesem Vorwurf um? Keine einfache Frage, für die es kein Patentrezept gibt.

Grundsätzlich gilt aber – egal um welchen Verstoß es sich handelt (steuerrechtlich, strafrechtlich, kartellrechtlich etc.) – dass die Geschäftsführung / der Vorstand im Innen- & Außenverhältnis haftet. Die drohenden Strafen bewegen sich zwischen Geldbuße, Schadenersatz, bis hin zu einer Haftstrafe.

Tritt in Ihrem Unternehmen der Fall der sexuellen Belästigung ein, haben Sie als Arbeitgeber zunächst die Pflicht, zeitnah Maßnahmen zu ergreifen. Neben der Prüfung des konkreten Sachverhalts ist anzuraten, unmittelbar geeignete und angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Je nach Schwere des Verstoßes reichen diese Maßnahmen von der Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung. Je eher Sie handeln und dies im Falle der folgenden Ermittlungen nachweisen können, umso mehr trägt dies zur Schadensbegrenzung in Ihrem Unternehmen bei.

Je nach Art und Schwere der Belästigung wird das Opfer – ihre Mitarbeiterin / ihr Mitarbeiter – Anzeige erstatten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben Sie noch Kontrolle über die unschöne Angelegenheit. Mit dem Moment, indem der Vorfall an die Öffentlichkeit gerät, haben Sie nur noch die Möglichkeit zu reagieren und nicht mehr zu agieren.

In dieser Situation hilft Ihnen nur ein gut aufgestelltes Krisenmanagement mit einer schnellen und gut überlegten Krisenkommunikation. Der Imageschaden ist allein schon durch das öffentliche Interesse groß genug – mit keiner oder schlechter Kommunikation schaden Sie nur zusätzlich dem Image Ihres Unternehmens. Die „Flucht nach vorne“ mit einer kontrollierten Kommunikation ist besser als die Angelegenheit totzuschweigen.

Zum Krisenmanagement gehört auch, den Vorfall intern mit den Führungskräften und Mitarbeitern den Vorfall zu besprechen und eine gemeinsame Kommunikation festzulegen.

Dies bedeutet aber nicht, den Mitarbeitern „einen Maulkorb“ zu verpassen und diesen womöglich mit Drohungen und Druck aufrecht zu erhalten! Mit dieser Art der Unterdrückung erreichen Sie nur eines: Ihre Mitarbeiter und Führungskräfte werden Sie für unglaubwürdig und unethisch halten! Ganz abgesehen davon, dass Sie sich damit angreifbar machen und quasi an Ihrem eigenen Stuhl „sägen“.

Sie können aber beruhigt sein, das Interesse wird abflauen – den Imageschaden wieder aufzuarbeiten wird dafür allerdings einige Zeit und viel Arbeit beanspruchen.

Damit es erst gar nicht zu einem solchen pressewirksamen Negativauftritt kommt, sollten Sie präventive Maßnahmen ergreifen, zu denen Sie nach § 12 AGG verpflichtet sind.

Diese Maßnahmen können zum Beispiel folgende sein:

  • Ein Verhaltenskodex in dem jede Form von Mobbing, sexueller Belästigung oder Diskriminierung untersagt wird
  • Kommunikation der rechtlichen Rahmenbedingungen inkl. der rechtlichen Folgen für den Täter und allen Beteiligten, die sexuelle Belästigung mittragen (nicht einschreiten, dem Vorgesetzten nichts sagen etc.)
  • Kommunikation des Beschwerdeverfahrens inkl. dem Ansprechpartner
  • Aufforderung an die Führungskräfte ihre Vorbildfunktion auszufüllen

Zusammenfassend ist die Situation der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz für den Arbeitgeber und die Mitarbeiter eine belastende Krisensituation, bei der sich neben dem Täter auch die Geschäftsführung / der Vorstand über die rechtlichen Konsequenzen bewusst sein sollte. Eine Schadensbegrenzung – intern wie extern – ist hier nur mit sehr viel Fingerspitzengefühl und einem gut aufgestellten Krisenmanagement möglich.ff

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