Die Wichtigkeit der Pflichtendelegation
Liest man Compliance Management, denkt man zunächst an rechtskonformes Verhalten und die Einhaltung von Regeln.
Dass auch ethische und moralische Dinge wie ein Wertemanagement, integres und redliches Handeln mit die Basis eines wirksamen Compliance Managements bilden, wird oftmals versäumt zu berücksichtigen.
Im Grunde also die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns, die man seit jeher kennt.
Aufgrund der Vielzahl an neuen Richtlinien und Gesetzen und den sich daraus ergebenden umzusetzenden Maßnahmen, ist das Compliance Management entstanden. Um ein rechtskonformes und redliches Agieren am Markt sicherzustellen, werden im Rahmen eines Compliance Managements die notwendigen Maßnahmen zusammengeführt und gesteuert.
Ziel eines wirksamen Compliance Management ist es, Risiken zu minimieren, aus denen Bußgelder, Schadenersatzansprüche oder Reputationsschäden befürchtet werden müssen.
Beispielsweise bei Kartellverstößen, Datenschutzverstößen oder Diskriminierungen.
Mit einem Compliance Management stellen Sie mit Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass geltendes Recht eingehalten wird.
Die Wichtigkeit der Pflichtendelegation
In diesem Zusammenhang ist vor allem die Pflichtendelegation ein nicht zu vernachlässigender Bestandteil.
Da sich die Geschäftsführung unmöglich um alle Vorschriften und Sachverhalte alleine kümmern kann, werden diese Pflichten auf entsprechend kompetentes Fachpersonal delegiert. Mit einem wirksamen und angemessenen Compliance Management werden diese unterschiedlichen Pflichten und die damit verbundenen Prozesse miteinander vernetzt.
Die Pflichtendelegation und Steuerung im Rahmen eines Compliance Managements ist ein nicht zu unterschätzender wichtiger Bestandteil, um zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken für Geschäftsführung, Führungskräfte und andere Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben zu minimieren.
Bei einer Nichterfüllung der Pflichten gem. § 130 OWIG (Ordnungswidrigkeitengesetz), können gem. § 30 OWIG (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen) bei einer fahrlässigen Straftat beispielsweise bis zu 5 Mio. € Bußgelder drohen.
Im § 30 OWIG heißt es (Textausschnitt):
„(1) Hat jemand
- als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
- als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
- als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) Die Geldbuße beträgt
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt…“
Fazit
Minimieren Sie die Haftungsrisiken in Bezug auf Organisations- & Aufsichtspflichten durch die Implementierung eines Compliance Managements. Sie machen es nicht nur für sich. Sie machen auch Ihren Führungskräften und Mitarbeitern einen Gefallen und schützen Ihr Unternehmen vor Gewinnabschöpfungen, Bußgeldern und Reputationsschäden.